Geschäfts-, Liefer-, Arbeits- u. Übernahmebedingungen

1. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Änderungen

Änderungen der Bestellung sind, soweit es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt, bis zum Abruf der Anlieferung möglich.

 

3. Vertragsform

Alle Verträge und Vereinbarungen bedürfen unabdingbar der Schriftform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden jeder Art.

 

4. Liefergegenstand

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise. Geringfügige Änderungen und Abweichungen, Beschreibungen und Zeichnungen, auch in den Maßen, bleiben vorbehalten.

 

5. Baugenehmigung

Die Baugenehmigung ist – soweit erforderlich – vom Besteller auf seine Kosten einzuholen.

 

6. Lieferfrist

Der Liefertermin wird eingeplant, soweit nichts anderes vereinbart ist, sobald Sie den Liefergegenstand abgerufen haben. Vereinbarte oder festgesetzte Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten; sie gelten nicht als Fixgeschäfte. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so sind Sie berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, nachdem Sie uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen gesetzt haben. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn und solange die Lieferverzögerung auf höherer Gewalt, insbesondere auf Krieg, Aussperrung, Streik, Betriebsunterbrechungen, Witterungsverhältnissen, Transportschäden u.a.m. beruht. Das gleiche gilt, wenn einer unserer Zulieferer von derartigen Umständen betroffen wird und uns eine anderweitige Ersatzbeschaffung zu angemessenen Preisen und Bedingungen nicht möglich ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen sind, soweit die Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen, in jedem Fall ausgeschlossen.

 

7. Transport

Werden Transporte des Liefergegenstandes vereinbarungsgemäß von uns übernommen, so erfolgt der Transport auf Ihre Kosten und unsere Gefahr.

 

8. Abnahme

Falls der Transport vereinbarungsgemäß von uns durchgeführt wird, werden wir Ihnen den Zeitraum der Anlieferung mitteilen. Sie verpflichten sich, die Lieferung innerhalb des angekündigten Zeitraums zwischen 7 Uhr und 20 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung auf der Baustelle abzunehmen. Etwaige Wartezeiten können zu Ihren Lasten berechnet werden.

 

9. Mängelrügen

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Anlieferung. Soweit die Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offensichtlich sein sollten, beginnt die Frist mit dem Eintritt der Offensichtlichkeit.

 

10. Gewährleistung

Absatz 1
Wir leisten Gewähr dafür, dass sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Anlieferung im Zustande der jeweils maßgebenden Beschreibung befindet und nicht mit Fehlern behaftet ist, die seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Anlieferung rechtswirksam bei uns geltend gemacht worden sind, durch Nachbesserung zu beseitigen. Wir sind berechtigt, derartige Nachbesserungsarbeiten nicht selbst durchzuführen, sondern auf unsere Kosten durch einen ortsansässigen Handwerker ausführen zu lassen. Die Nachbesserungspflicht erlischt, wenn Sie uns bzw. dem beauftragten Handwerker keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Kommen wir der Nachbesserungspflicht trotz einer von Ihnen gesetzten Nachfrist, die mindestens acht Wochen betragen muss, nicht nach, so sind Sie berechtigt, statt der Nachbesserung eine Minderung des Preises zu verlangen. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadenersatz- und Rücktrittsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Mängelrüge entbindet Sie nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Im Falle der Mangelhaftigkeit des gelieferten Kaufgegenstandes, darf allenfalls ein der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes entsprechender Teil des Preises zurückbehalten werden.

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklicher zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. 2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbauer, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Abs. 2 Recht des Bestellers aus Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung von Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistungen entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsauschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetzt bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Abs. 3 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller, infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der vorstehenden Abschnitte entsprechend.

 

11. Preise

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart ist, in Euro. Die vereinbarten Preise entsprechen dem Stande der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten.

 

12. Zahlung

Die Zahlungen sind, falls nicht anderes vereinbart, zu den vereinbarten Zeitpunkten ohne Abzug in bar oder auf eines unser Geschäftskonten, unabhängig von Eingang der Lieferung und ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montagearbeiten, zu leisten. Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt.
Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Ihren Lasten. An- und Vorauszahlungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf die vereinbarten Preise verrechnet. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Sie können nur mit Gegenforderungen, die wir schriftlich anerkannt haben, aufrechnen bzw. ein Zurückhaltungsrecht geltend machen.

 

13. Zahlungsverzug

Bleiben Sie mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand, so haben Sie ab Verzug die rückständigen Beträge mit 5 % bei Privatkunden und 8 % bei Firmenkunden über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommen Sie mit einem höheren Betrag als 10% des Preises in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne das es einer Nachfristsetzung und einer Androhung bedarf.

 

14. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

15. Besonderes

1. Beim Dienstleistungsbereich gefährliche Abfälle und Altöl für die Übergabe, Übernahme und Aufbereitung der Altöle und gefährlichen Abfälle gelten die jeweils aktuellen, gültigen Gesetze.

Wir übernehmen nur gefährliche Abfälle, die keinerlei strahlende, PCB-haltige oder explosive Stoffe enthalten. Wir übernehmen nur Altöle, die keinerlei strahlende, giftige, PCB-haltige oder stark korrosiv wirkende oder explosive Stoffe enthalten. Der Übergeber haftet für Schäden, die uns oder Dritten durch eine falsche Kennzeichnung, insbesondere durch im Begleitschein nicht aufscheinende Hinweise auf den Gehalt von schädlichen Beimischungen entstehen. Der Übergeber ist im Falle der falschen oder unzureichenden Kennzeichnung zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet bzw. haftet für sämtliche dadurch anfallenden Kosten.
Die Abholung wird mit Saugtankwagen oder mit Hebebühnefahrzeug durchgeführt. Die gefährlichen Abfälle oder Altöle müssen in dafür geeigneten und erlaubten Gebinden gelagert und gut zugänglich sein. Kann eine vereinbarte Abholung aus Gründen, die nicht in unserer Spähre liegen, nicht durchgeführt werden, wird die An- und Abfahrt verrechnet.

2. Dienstleistungsbereich Tankreinigung, Dichtheitsproben, Innenhülleneinbau
Hiermit wird vereinbart, dass bei der Reinigung von Leitungen mit unseren technischen Hilfsmitteln (Spülen mit Hochdruck) lediglich der Versuch geschuldet wird, diese wieder durchgängig zu machen bzw. den ursprünglichen Leitungsquerschnitt wieder herzustellen.
Nach jeder Reinigung bzw. nach der Durchführung wesentlicher Änderungen an Heizölbehältern und ölführenden Leitungen ist eine Dichtheitsprobe durchzuführen. Sollte der Kunde keine Dichtheitsprobe durchführen lassen, trägt er das alleinige Risiko und es können an uns keinerlei Ansprüche bei auftretenden Folgeschäden gestellt werden.
Die Preise unseres Angebotes bzw. unserer Preisliste setzen voraus, dass die Arbeiten ohne Behinderung bzw. zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden können. Erd-, Stemm-, Reparatur- und sonstige zusätzliche Arbeiten werden nach unseren Regiesätzen in Rechnung gestellt. Sämtliches Material wie zB neue Domdeckelschrauben, Domdeckeldichtung etc. werden nach Aufwand verrechnet, auch wenn diese im Angebot nicht enthalten sind.

 

16. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Der Unterzeichner dieser Vereinbarung erklärt ausdrücklich zum Abschluss von Verträgen berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Eine mangelnde Berechtigung/ Bevollmächtigung des Unterzeichners macht diesen persönlich für allfällige Ersatzansprüche haftpflichtig.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen andere gültige Bestimmungen treten, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens, weitgehend entsprechen. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich des betroffenen Punktes unwirksam macht, die übrigen jedoch bestehen lässt.